Vertragsleistungen des Kärntner Biosphärenparkfonds Nockberge gemäß § 30 Abs. 2 (K‐NBG)
(2) Für wirtschaftlich nutzbare Grundflächen in der Naturzone sind vom Biosphärenparkfonds im Wege des Vertragsnaturschutzes auf der Basis von Richtlinien für die Erschwernisse in der Bewirtschaftung und für Ertragsminderungen, die sich aus den Schutzbestimmungen allgemein ergeben, wiederkehrende Leistungen zu gewähren.
Zielsetzung:
Nachhaltige Sicherung einer weitgehend unbeeinträchtigten Natur- oder naturnahen Kulturlandschaft und Erhaltung der Kulturlandschaft im Rahmen einer zeit- und ordnungsgemäßen auf die naturräumlichen Verhältnisse abgestimmten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung.