Sie spiegelt das typische Ökosystem der Region wider. Dieses Gebiet muss
mindestens 5 Prozent des Biosphärenparks umfassen.
In der Naturzone darf lediglich eine pflegende und traditionelle Nutzung sowie ökologische Wildstandsregulierung erfolgen.
Naturzone
Pflegezone
Mindestens 20 Prozent des Biosphärenparks müssen
aus der Pflegezone (Landschaftsschutzgebiet) bestehen.
Dabei handelt es sich um bereits bestehende Landschaftsschutzgebiete, in denen vorsichtige Eingriffe in
Natur und Landschaft vorgenommen werden.
Entwicklungszone
Die Entwicklungszone macht den restlichen Biosphärenpark aus. Hauptaugenmerk liegt hierbei auf der wirtschaftlich dynamischen Weiterentwicklung des Gebietes. Dort werden Siedlungs-, Lebens-, Wirtschafts- und Erholungsräume für Menschen erhalten und geschaffen

Kärntner Naturschutzgesetz 2002 – K-NSG 2002
§18
Vollkommen geschützte Pflanzen dürfen weder ausgegraben, von ihrem Standort entfernt, beschädigt oder vernichtet, noch in frischem oder getrocknetem Zustand erworben, weitergegeben, befördert oder feilgeboten werden. Auch darf nicht die Bereitschaft zum Erwerb solcher Pflanzen öffentlich angekündigt werden. Der Schutz bezieht sich auf sämtliche unter- und oberirdische Pflanzenteile.
Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang auch die Kärntner Pflanzenschutzverordnung.
(https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrK&Gesetzesnummer=20000276).

Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz 2019 – K-NBG 2019
§ 6
(2) In der Naturzone ist unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 4 und 5 jeder Eingriff in die Natur und in den Naturhaushalt sowie jede Beeinträchtigung des Landschaftsbildes verboten. (3) Unbeschadet des Abs. 2 ist in Kernzonen verboten:
c) die Verwendung von Luftfahrzeugen in einer Flughöhe von weniger als 5000 m Seehöhe zu touristischen, sonstigen kommerziellen oder sportlichen Zwecken;
d) die Ausübung des Modellflugsportes, des Drachenfliegens oder Paragleitens.

Hunde immer unter Kontrolle halten und an der kurzen Leine führen. Ist ein Angriff durch ein Weidetier abzusehen, sofort ableinen!
Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang auch den § 8 des Kärntner Landessicherheitsgesetzes – K-LSiG
(https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrK&Gesetzesnummer=10000064)
und die Tierartenschutzverordnung.
(https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrK&Gesetzesnummer=20000148)

Kärntner Naturschutzgesetz 2002 – K-NSG 2002
§13
Verunstaltungen
Jede Verunstaltung der freien Landschaft ist verboten. Als Verunstaltung der freien Landschaft gilt insbesondere
- a) das Ablagern von Müll, Unrat, Autowracks oder sonstigen Abfällen;

Kärntner Naturschutzgesetz 2002 – K-NSG 2002
§14
In der Alpinregion (§ 6) umfasst das Verbot des Befahrens auch nicht motorbetriebene Fahrzeuge außerhalb der für diesen Verkehr bestimmten Straßen und Wege.

Bleiben Sie auf markierten und ausgeschilderten Wegen und ausgewählten Routen, so ersparen Sie Wildtieren unnötigen Stress.

Kärntner Naturschutzgesetz 2002 – K-NSG 2002
§15
Zelten und Abstellen von Wohnwagen
(1) In der freien Landschaft ist es verboten, außerhalb von behördlich bewilligten Campingplätzen und sonstigen im Zusammenhang mit Wohngebäuden stehenden, besonders gestalteten Flächen wie Vorgärten, Haus- und Obstgärten zu zelten oder Wohnwagen abzustellen. Als Wohnwagen gelten auch Wohnmobile.
(2) Das Verbot des Abs. 1 gilt nicht für das alpine Biwakieren, für die Verwendung eines Wetterschutzes oder von Schirmen bei der Ausübung der Fischerei unter den Voraussetzungen des Abs. 3 und das kurzfristige Abstellen von Wohnwägen auf Flächen, die dem ruhenden Verkehr dienen, sowie für Baustelleneinrichtungen.